Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Corona-Verordnung | Corona-Regeln | Bussgeldkatalog Corona-Verordnung | Informationen
- Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung. Vom 24. Januar 2023Wesentliche Änderung: Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 7. April 2023. Aufhebung der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen. Gültig ab 31. Januar 2023108 KB
- Erste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung. Vom 22. November 2022Wesentliche Änderung: Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 31. Januar 2023109 KB
- Corona-Verordnung – CoronaVO, gültig ab 1.10.2022Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) Vom 27. September 2022292 KB
- Corona-Regeln ab 1. Oktober 2022Mit der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes im September 2022 durch den Bund werden einzelne Maßnahmen nun durch das Infektionsschutzgesetz und nicht mehr durch die Corona-Verordnungen der Länder geregelt.97 KB
- CoronaVO - BußgeldkatalogBußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung in der ab 3. April 2022 geltenden Fassung185 KB
Schutzmaßnahmen der Corona-Verordnung
Mit der Anpassung des Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch den Bund im September 2022 wurde auch die Corona-Verordnung des Landes neu gefasst
Im Grunde bleiben die seit April 2022 geltenden Regeln bestehen. Neu ist, dass einige Maßnahmen wie die Maskenpflicht im Fernverkehr (Bahn und Busse) und in Gesundheitseinrichtungen durch das IfSG und nicht mehr durch die Corona-Verordnungen der Länder geregelt sind.
Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske)
noch bis zum 30. Januar 2023
- im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
- Zusätzlich für das Personal (wenn tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht)
im ÖPNV, in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutischen Praxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste, in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten, in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchführen.
- Zusätzlich für das Personal (wenn tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht)
- in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe
Maskenpflicht (FFP2-Maske) - Regelung durch den Bund
- Noch bis 2. Februar 2023 gilt im öffentlichen Personenfernverkehr eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.
- Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher:
- in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- in voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen,
- in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste,
- andere vergleichbare ambulante oder stationäre medizinische Einrichtungen.
- Bundesgesundheitsministerium: Welche bundesweiten Basismaßnahmen gelten ab dem 1. Oktober 2022?
Testpflicht
- Für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen (Bundesregelung, § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfSG).
- Für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit (Bundesregelung § 28b Absatz 1 Nr. 4 IfSG).
- Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
- in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten.
- Landeserstaufnahmeinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie Geflüchteten etc.
- in Justizvollzugsanstalten etc.
Die Corona-Verordnung in Leichter Sprache
Sozialministerium Baden-Württemberg
Diese Erklärungen zur Corona-Verordnung sind in leichter Sprache geschrieben. So sind sie besser zu lesen.
Overview State-wide measures to contain the corona pandemic
baden-wuerttemberg.de
Weitere Verordnungen gegen die Ausbreitung des Coronavirus
- CoronaVO absonderungsersetzende SchutzmaßnahmenVerordnung des Sozialministeriums zu absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen für mit SARS-CoV-2 infizierte Personen (Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen – CoronaVO absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen). Vom 15. November 2022171 KB
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FAQ zum Kitabetrieb unter Pandemiebedingungen
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Verordnungen gegen die Ausbreitung des Coronavirus
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- Kindertagesstättenverordnung - KiTaVOVerordnung des Kultusministeriums über den Mindestpersonalschlüssel und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (Kindertagesstättenverordnung - KiTaVO) Vom 25. November 2010 (in der ab 01.09.2022 geltenden Fassung)99 KB
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